Satzung der Interessengemeinschaft Kaltenburg

Neufassung der Satzung ersetzt die Fassung aus dem Jahr 2014

1. Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
2. Gemeinnützige Zweckbestimmung
3. Mitgliedschaft
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
5. Organe des Vereins
6. Mitgliederversammlung
7. Vorstand
8. Revisoren
9. Auflösung des Vereins

Inhalt

  1. Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

    Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft Kaltenburg e.V.“, kurz „IG Kaltenburg“ genannt, und ist im Registergericht Ulm unter der Nummer VR 1142 eingetragen.

    Der Verein hat seinen Sitz in Giengen-Hürben.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf zudem keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und wird durch ehrenamtlich tätige
    Mitglieder getragen und geführt.
  2. Gemeinnützige Zweckbestimmung

    Zweck und Ziel des Vereins sind die bauliche Erforschung der Burgruine Kaltenburg auf der Gemarkung Niederstotzingen (Landkreis Heidenheim), die Vertiefung ihrer heimatkundlichen Historie und die Erhaltung und Pflege ihrer herausragenden baulichen und kulturellen Geschichte im Hürbe-Lonetal.

    Diese Zweckbestimmung soll u.a. durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden:

    ● Ideelle Förderung,
    ● Förderung des bürgerschaftlichen Engagements für heimatkundliche Belange,
    ● Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Herausgabe von Publikationen,
    ● materielle / finanzielle Förderung,
    ● Sammeln von Fördergeldern, Spenden, Beiträgen etc. zur Finanzierung des Vereinszweckes,
    ● Entwicklung eines nachhaltigen Nutzungskonzeptes.
  3. Mitgliedschaft

    Jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung kann Mitglied des
    Vereins werden.

    Die Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt und gilt als angenommen, wenn der Vorstand innerhalb von zehn Tagen nicht widerspricht.

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung der juristischen Person oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt jeweils zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

    Der Ausschluss ist vom Vorsitzenden nach Beschluss des Vorstands umzusetzen. Er kann insbesondere wegen vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    Näheres, insbesondere Fragen zu Ehrungen, kann eine Ehrenordnung regeln.

  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind berechtigt,

    ● die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Näheres regelt eine Nutzungsordnung.

    ● an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen aktiv mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, abzustimmen und zu wählen.

    ● Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge sind spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

    Die Mitglieder sind verpflichtet,

    ● sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen.

    ● die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und durch unsachgemäße Behandlung verursachte Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen.

    ● die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.
  5. Organe des Vereins

    ● Mitgliederversammlung

    ● Vorstand

  6. Die Mitgliederversammlung

    Sie ist das oberste Organ des Vereins und hat u.a. folgende Zuständigkeiten:

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

    Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal unter Nennung der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit einberufen.

    Die Einladungen sind rechtzeitig, mindestens jedoch zehn Tage vor der Versammlung schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail an die Mitglieder zu versenden.

    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    Auf Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und in der Regel in offener Abstimmung.

    Beschlüsse für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen dagegen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

    Der Mitgliederversammlung obliegt

    ● die Entgegennahme und Beratung des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
    ● die Entlastung des Vorstands und der Revisoren,
    ● die Wahlen des Vorstandes, der Beisitzer und der Revisoren,
    ● die Änderung der Satzung und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    ● die Beratung und Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der Zuständigkeiten,
    ● die Festlegung der strategischen Aufgaben und Ziele des Vereins,
    ● die Beschlussfassung über die Bildung von Fachbeiräten,
    ● die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  7. Der Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

    a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    b) stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    c) stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    d) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    e) Schriftführer/in
    f) bis zu vier Beisitzer, die bei Bedarf gewählt werden können.

    2. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen.

    Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.

    3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

    4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel.

    5. Zu den Vorstandssitzungen sind alle Vorstandsmitglieder einzuladen.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

    6. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

    Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.

    7. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut.

    Sie sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen und haben volles Stimmrecht.
  8. Revisoren

    Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren mindestens zwei Revisoren.

    Diese zu wählenden Personen dürfen weder Mitglieder des Vorstands sein noch im Interessenwiderstreit zu ihrer Aufgabe stehen.

    Die Revisoren haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße Kassenführung zu überprüfen und jährlich den Revisionsbericht gegenüber der Mitgliederversammlung abzulegen.
  9. Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Die Einberufung zur Mitgliederversammlung, bei der die Vereinsauflösung beschlossen werden soll, hat mindestens drei Wochen vor der Versammlung unter Nennung der Tagesordnung schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail an die Mitglieder zu erfolgen.

    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Sach- und Geldvermögen an den Verein „Denkmalstiftung Baden-Württemberg e.V.“ mit Sitz in Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Mitglieder im Vorstand nach § 26 BGB bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes abweichend beschließt.


    Hürben, 13.11.2019

    gez. Beate Probst            gez. Ulrich Zimmermann          gez. Rainer Prechtel
    stellvertr. Vorsitzende     stellvertr. Vorsitzender              stellvertr. Vorsitzender

    gez. Hans Albrecht           gez. Hans Mack
    Schatzmeister                 Schriftführer